Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Neuner,
die Landsberger Mitte beantragt die vollständige Überarbeitung der Außenwerbungssatzung der Stadt Landsberg.
Begründung:
Mit dem bevorstehenden Abschluss der Umgestaltung am Hauptplatz sieht die Landsberger Mitte es als zwingend erforderlich an, die Außenwerbungssatzung der Altstadt den neuen Begebenheiten anzupassen. Der Hauptplatz soll schlussendlich eine Belebung erfahren. Dies bringt auch mit sich, dass die Werbung der Einzelhändler einen zeitgemäßen Rahmen zugemessen bekommt und gleichzeitig dem traditionellen und historischen Altstadtbild gerecht wird.
Diese auf den Hauptplatz Bezug genommenen Überlegungen müssen aber auch für das restliche Altstadtgebiet (begrenzt durch den 3. Stadtmauerring und dem Lech) ihre Gültigkeit haben.
Dieser Wechselwirkung zwischen dem neu gestalteten Hauptplatz und dem restlichen Altstadtgebiet wird nach der Meinung der Landsberger Mitte die Außenwerbungssatzung in der Fassung vom 10.06.2003 nicht mehr gerecht.
Die Landsberger Mitte hat Werbefachleute, den Einzelhandel und den Stadtheimatpfleger in den Prozess mit einbezogen und die wesentlichen Änderungswünsche erarbeitet.
Eine umfassende Prüfung und Überarbeitung dieser Satzung ist nach der Ansicht der Landsberger Mitte aus diesen Gründen unumgänglich.
Insbesondere sollen dabei folgende Punkte als Diskussionsgrundlage und Hilfestellung dienen:
§2 Abs.3 Nr.1: Der Geltungsbereich der Satzung, der das Altstadtgebiet definiert, ist wie folgt abzuändern: Das Altstadtgebiet ist durch den 3. Stadtmauerring und den Lech begrenzt. Der Geltungsbereich sollte nach der heutigen Entwicklung definiert werden.
§3: Als positives Element für die Fassadengestaltung wird gemalte Schrift auf der Hauswand favoritisiert.
§5: Es wird nicht als störend empfunden, wenn Markisenwerbung und Fassadenwerbung gleichzeitig angebracht werden. Der subsidiäre Charakter der Markisenwerbung gemäß §5 ist aufzuheben und als gleichwertige Möglichkeit zuzulassen.
§7 Abs1: Die horizontale Ausladung darf 1,30 Meter nicht überschreiten. Die Zulässigkeitsvorraussetzung „0,7 Meter Abstand von zur Bordsteinkante“ wird aufgehoben. Ein Abstand zur Bordsteinkante kann angeordnet werden, sofern die Anbringung eines Auslegers die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinflusst. Nur so kann im gesamten Altstadtgebiet aufgrund der unterschiedlichen Gehwegbreiten das Anbringen von Auslegern ermöglicht werden, da nach der heutigen Regelung bereits bei einer Gehwegbreite von unter zwei Metern ein Ausleger unzulässig sein kann.
Die Beschränkung auf nachtarbeitende Betriebe (Apotheken, Kinos und Gaststätten) und Handwerksbetriebe ist aufzuheben. Es ist pro Haus nur ein Ausleger zulässig.
§8: Hinsichtlich der in §8 geregelten Hinweisschilder soll die Gestaltung mit Glasdekorfolie geprüft werden.
Die Landsberger Mitte schlägt vor, von der Acrylglas Außenwerbung in der Altstadt weg zu gehen und Aluminiumschilder mit einer umlaufenden Abkantung bevorzugen. Somit entsteht mehr Tiefe. Beispielhaft sei hier das ehemaligen Heimsch Gebäude zu nennen. Hier sind flache Aluminiumschilder in der Farbe des Hauses gefertigt. Aufgrund der matt lackierten Oberfläche des Aluminiums, heben sich diese nicht so stark ab, wie das glänzende Acryl. Aluminiumschilder passen wesentlich besser in das Altstadtbild als das glänzende Acryl.
§10: Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anpreistafeln sind auf die öffentlichen Verkehrsflächen zu beschränken (Flucht- und Sichtachsen werden durch Anpreistafeln auf private Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt).
Hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Verwaltung beauftragt, eine dem Stadtbild angemessene und verträgliche Lösung zu erarbeiten. Im Zweifel geniest das Stadtbild aber Vorrang.
§12: Die „25cm- Regelung“ ist weder nachvollziehbar noch zeitgemäß und ist daher aufzuheben. Diese besagt, dass Gegenstände der Schaufensterauslage nicht näher als 25cm an das Schaufensterglas gerückt werden dürfen. Vielmehr soll die Gestaltung des Schaufensterinhalts dem jeweiligen Einzelhändler frei stehen, sofern keine Leuchtreklame im Schaufenster verwendet wird.
§13: Aufbringung von Logos, Schriftzügen oder Einzelbuchstaben ist dann beleuchtet zulässig, wenn die Lichtquelle das Logo, Schriftzug oder den Einzelbuchstaben indirekt von hinten erhellt. Die Lichtstärke ist im Rahmen des Beleuchtungskonzeptes Hauptplatz zu ermitteln und daran anzupassen. Die klassische Lichtreklame (selbst leuchtend) ist unzulässig.
Nach der Ansicht der Landsberger Mitte ist das Gebäude vom Landsberger Tagblatt ein Beispiel für eine verträgliche Anwendung der neueren Leuchttechnik (LED, Laser). Die bereits gegenwärtig vorhandene Lichtreklame am Hauptplatz wird jedoch kritisch gesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Jonas Pioch Hans-Jürgen Schulmeister
(für die Fraktion) (1. Vorsitzender Landsberger Mitte)