Antrag Denkmalschutz in Landsberg
Die Eigentümer der Altstadthäuser sind für die Erhaltung unserer Stadt wichtige Investoren. Der Spagat zwischen Denkmalschutz und Wohnattraktivität ist nicht immer einfach. Umso wichtiger ist es, dass der Stadtrat weiß wie er diesen Spagat meistern möchte. Der Denkanstoß ist uns geglückt.
Der Antrag in der originalen Fassung vom 15.05.2012
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Neuner,
sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,
die Fraktion der Landsberger Mitte bittet um folgende Informationen über die Vorgehensweise der Verwaltung:
Der Bauausschuss der Stadt Landsberg stellt die Funktion einer unteren Denkmalschutzbehörde dar. Anlässlich des Tagesordnungspunkt, der den Abriss bzw. eines Teilabrisses eines Dachstuhls in der Ledergasse 355 behandelte, wurde im Ausschuss ausführlich über die Zuständigkeit im oben erwähnten Fall diskutiert. Insbesondere ist dabei der Begriff der Signalwirkung gefallen. Die Landsberger Mitte fragt sich nun, wann die Verwaltung sich entscheidet, als untere Denkmalschutzbehörde zu handeln und wann sie die Entscheidung der nächst höheren zuständigen Behörde überlässt. Hat die Verwaltung den oben angeführten konkreten Fall vor der Weitergabe an die obere Denkmalschutzbehörde selber geprüft und wurde von der Verwaltung eine eigene Bewertung verfasst oder wurde der Fall ohne weitere Prüfung an die obere Denkmalschutzbehörde weitergeleitet?
Begründung:
Nach unserer Meinung war der diskutierte Fall in der Ledergasse 355 auch für den Bauausschuss als untere Denkmalschutzbehörde entscheidbar. Nach einer Ortsbesichtigung ist uns als Fraktion ziemlich schnell klar geworden, dass hier eine Sanierung gegenüber einem angemessenen Neubau nicht in einem vertretbaren Verhältnis steht. Außerdem lagen ausreichende Gutachten und Unterlagen vor. Eine Bewertung wäre somit durchaus möglich gewesen.
Wir kennen unsere Stadt am besten. Deshalb sollten wir auch in solchen Fällen für unsere Stadt selber entscheiden. Die nächst höheren Behörde steht es freilich dabei zu, bei aus ihrer Sicht falschen Entscheidungen zu korrigieren. Dies stellt dem Grunde nach die Definition des Subsidiaritätsprinzip dar. Nach diesem Prinzip soll immer dann die Verwaltung handeln, die in den ganz konkreten Fall die beste Kenntnis über den Sachverhalt und Hintergründe hat. Unter diesen Voraussetzungen kann auch in den meisten Fällen gewährleistet werden, dass ein schnelleres Verwaltungshandeln dem Bürger zugute kommt (bürgernahes Verwaltungshandeln). Auch in dem Fall in der letzten Ausschusssitzung wurde deutlich, dass eine zu lange Bearbeitungszeit für den Bauherrn negative Auswirkungen haben kann.
Gerade in der Altstadt und in Gebieten, die vom Ensembleschutz umfasst sind, haben wir oft sensible Grundsatzentscheidungen zu treffen. Wir sollten uns trauen, in diesen Bereichen ganz bewusst selbst die Leitlinien zu setzen. Dies bedeutet nicht, dass wir mit der oberen Denkmalschutzbehörde in Konkurrenz treten, sondern stellt normalerweise das gewöhnliche Verwaltungsprocedere dar. Schließlich ist das gemeinsam erklärte Ziel beider Behörden die Erhaltung schützenswerter Gebäude. Diese Vorgehensweise setzt aber an aller 1. Stelle eine gewisse Ehrlichkeit der Verwaltung und des zuständigen Entscheidungsorgans in der Stadt heraus, wenn wir selbst erkennen, dass uns die nötige Kompetenz und das erforderliche Wissen in der zu behandelnden causa fehlt. Diese Ehrlichkeit setzt das Subsidiaritätsprinzip aber bereits kraft seiner Natur voraus.
Wir bitten um Beantwortung der oben stehenden Fragen. Gerne auch bereits in der nächsten Stadtratssitzung, da diese Information für alle Stadträte und nicht nur für Bauausschussmitglieder interessant sein könnte.
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